Behandlungsvertrag und AGB Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie
§1 Anwendungsbereich der AGB
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie (HeilprG) und dem Klienten als Behandlungsvertrag/Beratungsvertrag im Sinne der §§ 611ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
- Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Klient das generelle Angebot der Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie (HeilprG) , annimmt und sich an sie zum Zwecke der Unterstützung, Beratung oder der Psychotherapie wendet.
- Die Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie ist jedoch berechtigt, eine Beratung, Unterstützung oder Psychotherapie ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die die Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die sie in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung und Therapie, erhalten. Auch der Klient kann jederzeit, ohne Angabe von Gründen einen bestehenden Behandlungs-/Beratungsvertrag kündigen. Der Honoraranspruch für die bis zur Ablehnung der Beratung/Behandlung erbrachten Leistungen bleibt in diesem Fall erhalten.
§2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrags
- Die Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie erbringt ihre Dienste gegenüber dem Klienten in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung und Therapie beim Klienten, unter Berücksichtigung eventueller Behandlungsverbote und ihrer Sorgfaltspflicht, anwendet. Dabei werden häufig auch Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Die Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
- Der Klient entscheidet nach seinen Befindlichkeiten frei über die Behandlungs- und Therapiemethoden, nachdem er von der Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie über die Vor- und Nachteile der anwendbaren Methoden in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wird.
§3 Mitwirkung des Klienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Klient nicht verpflichtet. Die Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint. Die Behandlung kann ebenfalls abgebrochen werden insbesondere wenn der Klient Beratungsinhalte ablehnt, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
§4 Honorierung der Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie
- Die Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie erhält für ihre Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen der Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie und Klient vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste der Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie aufgeführt sind. Alle anderen Gebührenordnungen oder -verzeichnisse sind nicht geltend.
- Die Honorare sind jeweils nach jeder Behandlung vom Klienten bar zu bezahlen, oder nach jeder Sitzung per Sofortüberweisung. Der Klient erhält eine Rechnung gemäß § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Der Klient ist darüber informiert, dass die Heilpraktikerin eingeschränkt auf Psychotherapie keine Zulassung zu Krankenkassen, Beihilfestellen oder sonstigen Kostenträgern hat. Die Honorare sind vom Klienten selbst zu zahlen. In Ausnahmefällen übernimmt eine private Zusatzversicherungen die Kosten der Behandlung anteilig, oder in vollem Umfang. Private Krankenversicherungen erstatten nicht in jedem Fall den vollen Rechnungsbetrag. Die Abklärung und Antragstellung diesbezüglich sind vom Versicherten selbst durchzuführen.
- Sollte ein fest vereinbarter Behandlungstermin nicht in Anspruch genommen werden, ist ein Ausfallhonorar in Höhe von 80 % der Gesamtgebühr zu begleichen. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt wurde oder der Klient (z.B. durch Erkrankung oder Unfall) nachweislich am Erscheinen gehindert ist.
§5 Honorarerstattung durch Dritte
- Soweit der Klient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Die Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
- Soweit die Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach § 2 Absatz 2 den Klienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz 1 und beschränkt sich der Umfang der Leistungen der Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie nach § 2 Absatz 2 nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
- Die Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendige Bescheinigungen erhält ausschließlich der Klient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
§6 Vertraulichkeit der Behandlung
- Die Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie behandelt die Klienten-Daten vertraulich und erteilt bezüglich der Behandlungen, der Beratungen, der Therapie und der persönlichen Verhältnisse des Klienten, Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Klienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Klienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Klient zustimmen wird.
- Die Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie unterliegt der Schweigepflicht. Auskünfte gegenüber Dritten darf nur erfolgen, wenn der Klient hierzu vorab schriftlich eine Einverständniserklärung abgegeben hat.
- Die Schweigepflicht betrifft jedoch nicht die Vereitelung oder Verfolgung von mutmaßlichen Straftaten. Heilpraktiker haben kein Zeugnisverweigerungsrecht.
- Im Falle der Ankündigung suizidaler Handlungen und fehlender Fähigkeit oder Bereitschaft zur Aufnahme des Kontaktes mit einer Klinik oder einem Facharztes, wird die Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie unverzüglich die zuständigen Behörden einschalten, um eine mögliche Gefährdung des Klienten abzuwenden.
- Absatz 1) ist nicht anzuwenden, wenn die Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen sie oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
- Die Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen (Handakte oder elektronische Klienten-Datei). Dem Klienten steht eine Einsicht in die Handakte oder elektronische Klienten-Datei jederzeit zu; er kann diese Handakte aber nicht heraus verlangen. Absatz 2) bleibt unberührt. Der Klient stimmt der elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu.
- Handakten werden von der Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie 10 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Klienten Vernichtet.
§7 Rechnungsstellung
Bei den Rechnungen, die der Klient nach § 4 Absatz 2 erhält, können grundsätzlich zwei alternative Formen vereinbart werden:
- Für Beweis- oder Erstattungszwecke kann die Rechnung folgende Angaben enthalten: vollständiger Name und Anschrift der Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie, vollständiger Name und Anschrift des Klienten, fortlaufende Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum der Rechnung, konkrete Diagnose(n) gemäß ICD-10, Zeitpunkt der Leistung, Art und Umfang der Untersuchung bzw. Behandlung/Beratung, Höhe des Honorars für die Einzelleistung, (Gesamtbetrag), ggf. Hinweis auf Steuerbefreiung.
- Auf Wunsch bzw. nach Absprache kann der Klient zur Vorlage beim Finanzamt eine Rechnung erhalten, die weder eine Diagnose enthält noch eine Aufschlüsselung der in Anspruch genommenen Leistungen beinhaltet, aus der auf eine Diagnose geschlossen werden könnte.
- Wünscht der Klient aus Beweis- oder Erstattungsgründen eine Ausfertigung der Rechnung, die eine Diagnose bzw. Therapie-/Beratungsspezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen enthält, bedarf dies der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit und des schriftlichen Auftrags des Klienten die hiermit erfolgt ist.
- Für Aufzeichnungen von Fernsitzungen bedarf es in jedem Fall einer Zustimmung beider Seiten. Gleiches gilt für spätere Verwendung der Aufzeichnung. Sollte keine beidseitige Vereinbarung diesbezüglich gegeben sein, sind Aufzeichnungen von beiden Seiten nicht erlaubt.
§8 Kündigung
- Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit fristlos gekündigt werden.
- Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§9 Rückforderungen
- Bei Austritt aus dem Vertrag kann vom Klienten kein Recht abgeleitet werden gezahlte Honorare zurückzufordern (s. § 4).
- Vom Klienten unentschuldigt nicht wahrgenommene Sitzungen bleiben Gegenstand der Honorarrechnung (s. § 4).
§10 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den ABG sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden zunächst mündlich und gegebenenfalls schriftlich vorzubringen.
§11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrags oder AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Gerichtsstand: Bremen